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Januar 2023

Baugenehmigungen: Dramatischer Rückgang bei Ein- und Zweifamilienhäuser

15,9 Prozent weniger Einfamilienhäuser und 10,1 Prozent weniger Zweifamilienhäuser wurden zwischen Januar und November 2022 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum genehmigt. Das geht aus den kürzlich veröffentlichten Baugenehmigungszahlen des Statistischen Bundesamts hervor. Die Zahlen belegen, dass sich immer weniger Menschen in der breiten Mitte der Gesellschaft Wohneigentum leisten können. Bund und Länder sind dringend aufgefordert, eine verlässliche Förderung für den Neubau auf den Weg zu bringen, die den Bau und Erwerb von privaten Eigenheimen wieder erschwinglich macht.

 

Januar 2023

CO2-Abgabe

Seit Januar 2023 müssen sich Vermieter und Mieter die CO2-Abgabe auf fossile Energieträger teilen. Bisher trug diese Belastung allein der Mieter, was auch nicht ganz unlogisch ist, da sich diese am individuellen Energieverbrauch und damit am Nutzerverhalten orientiert. Die Befürworter der Neuregelung sehen aber auch eine Verantwortlichkeit des Vermieters, weil er über den Zustand der Gebäudehülle und der Heizungsanlage entscheidet. Durch die Beteiligung an der CO2-Abgabe soll der Vermieter zu einer energetischen Modernisierung gebracht werden.
Im Nichtwohnbereich ist eine 50/50-Teilung vorgesehen. Im Wohnbereich ist es komplizierter. Hier ist eine Einstufung in zehn Stufen vorgesehen. Maßgeblicher Faktor ist der CO2-Ausstoß in kg und m² pro Jahr. Bei hohen Emissionen zahlt der Vermieter 95 Prozent und der Mieter 5 Prozent. Entspricht das Gebäude dem aktuellen Neubaustandard EH 55, trägt der Mieter die CO2-Abgabe weiterhin allein. Denn hier hat der Vermieter bereits das Ziel des Gesetzes erreicht.
Im Jahr 2023 beträgt der Preis für die Tonne CO2 wie im Jahr 2022 nochmals 30 Euro. Ab 2024 soll der Preis dann 35 Euro pro Tonne betragen.
Kohlendioxidausstoß des vermieteten Gebäudes oder der Wohnung pro Quadratmeter Wohnfläche und Jahr Anteil Mieter Anteil Vermieter
< 12 kg CO 2/m²/a 100 % 0 %
12 bis < 17 kg CO2/m²/a 90 % 10 %
17 bis < 22 kg CO2/m²/a 80 % 20 %
22 bis < 27 kg CO2/m²/a 70 % 30 %
27 bis < 32 kg CO2/m²/a 60 % 40 %
32 bis < 37 kg CO2/m²/a 50 % 50 %
37 bis < 42 kg CO2/m²/a 40 % 60 %
42 bis < 47 kg CO2/m²/a 30 % 70 %
47 bis < 52 kg CO2/m²/a 20 % 80 %
> = 52 kg CO2/m²/a 5 % 95 %

Beispiel
Nimmt man eine 63 m²-Standard-Wohnung mit einer Emission von 24 KG CO2 pro m² und Jahr, führt dies zu einer Belastung des Vermieters mit 30 Prozent der CO2-Kosten. Das sind im Jahr 2023 umgerechnet 13,60 Euro pro Jahr.
CO2-Preis 30 € CO2-Preis 35 €
Jahresbelastung insgesamt 45,36 € 52,92 €
Vermieteranteil insgesamt 13,60 € 15,88 €
Jahresbelastung je m² insgesamt 0,72 € 0,84 €
Vermieteranteil je m² 0,22 € 0,25 €
Letztlich haben Vermieter und Verwalter noch Zeit, auch wenn das Gesetz am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist. Denn nach der Übergangsregelung soll das Gesetz erst für Abrechnungszeiträume gelten, die am 1. Januar 2023 oder später beginnen. Zudem soll die Bundesregierung bis zum 1. Juni 2023 eine elektronische Anwendung zur Berechnung und Aufteilung der Kohlendioxidkosten für Vermieter und Mieter bereitstellen

 

 

 

 

09.01.2021

Seit 23.12.2020 gilt in ganz Deutschland das neue Maklergesetz. Somit haben Sie als Erwerber eines Wohnhauses oder einer Einliegerwohnung die Sicherheit, lediglich eine Provision in der Höhe zahlen zu müssen, die auch der Verkäufer zahlt. Der Käufer zahlt in diesen Fällen also nicht mehr die alleinige Provision, wie es in einigen Regionen oder Bundesländern üblich war. Schon immer haben wir nach diesem Grundstz gearbeitet und haben die Gesamtprovision zwischen Käufer und Verkäufer geteilt. Wir sehen uns als fairen Vermittler zwischen den Vertragsparteien und wollen beide Seiten fair und transparent beraten und auf dem Weg des Immobilienkaufs und Immobilienverkaufs begleiten.

Wenn Sie Fragen zum neuen Maklergesetz haben, setzen Sie sich gerne mit uns in Verbindung.

 

30.09.2020

Ab sofort erhalten Sie die Möglichkeit, kostenfrei den aktuellen Wert Ihrer Immobilie zu erfahren. Bitte beachten Sie, dass es sich um ein automatisiertes Verfahren handelt, das etwaige Besonderheiten nicht abschließend berücksichtigen kann. Sofern Sie einen genauen Verkehrswert unter Berücksichtigung aller rechtlichen Aspekte sowie der Ausstattungs- und Zustandsmerkmale benötigen, erstellen wir für Sie gerne ein umfängliches Verkehrswertgutachten oder je nach Bedarf eine Kurzbewertung.

Hier geht es zur kostenlosen Bewertung. Bitte halten Sie folgende Daten bereit: Objektadresse, Objektart, Baujahr, Grundstücksgröße, Wohnfläche, Modernisierungsgrad, Ausstattungsgrad und Zustand.

08.09.2020

Am 01.11.2020 tritt das neue Gebäudeenergiegesetz - GEG - in Kraft. Es ersetzt unter anderem die derzeit noch gültige Energieeinsparverordnung (EnEV). Eine neue Regelung betrifft die Ölzentralheizungen. Diese dürfen ab 2026 nur noch neu eingebaut werden, wenn die Warmwasserbereitung als hybride Anlage betrieben wird. Ein Teil der Warmwasserbereitung muss dann also auch mit Hilfe von erneuerbaren Energien erfolgen. Ein Neueinbau ist ebenfalls möglich, wenn nicht an das Gasnetz oder an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden kann. Bereits bestehende Ölheizungen und Gasheizungen dürfen weiter betrieben werden. Sind diese aber vor dem 1. Januar 1991 eingebaut oder aufgestellt worden, dürfen sie nicht weiter betrieben werden.

Für Immobilienkäufer wichtig: Der Käufer hat nach § 80 Abs. 4 Satz 6 GEG die Pflicht, ein informatorisches Beratungsgespräch  zum Energieausweis mit einer Person durchzuführen, die zu einer Ausstellung von Energieausweisen berechtigt ist und diese das Gespräch kostenlos anbietet.

10.07.2020

Ab sofort erreichen Sie uns auch über WhatsApp unter 02295 901 900. Nutzen Sie gerne auch diese schnelle Kontaktmöglichkeit. Wir freuen uns auf Ihre Nachricht.

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Anonym  24-09-2023  


Unsere Erfahrung mit Herr Möller waren vom ersten Treffen bis zur erfolgreichen Vermietung unserer Wohnung sehr angenehm, alles verlief reibungslos. Er hat sich die Zeit genommen, um alle unsere Fragen zu beantworten und uns durch den gesamten Prozess zu führen. Wir können Herr Möller nur wärmstens empfehlen und werden ihn bei zukünftigen Immobilienangelegenheiten definitiv erneut in Anspruch nehmen.

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