RECHT SO | Interessante Urteile im Immobilienrecht
Mietrecht: Endet der Wohnmietvertrag mit Kündigung des Stellplatzes, so ist dieser nicht solo kündbar
Steht in einem Wohnungsmietvertrag, dass „der Mietvertrag für den Stellplatz automatisch mit der Beendigung des Mietvertrages über die Wohnung endet“, so ist daraus zu schließen, dass die beiden Verträge selbst dann nur einheitlich gekündigt werden können, wenn sie getrennt und mit einem zeitlichen Abstand von 15 Jahren unterschrieben worden sind. Der Vermieter kann dem Mieter dann nicht separat den Stellplatz kündigen. Auch wenn die zwei Mieten mit verschiedenen Daueraufträgen bezahlt werden, gelten sie als Einheit, wenn sich die Wohnung und der Stellplatz auf demselben Grundstück befinden. (LG München I, 14 S 7162/21)
Verwaltungsrecht/Baurecht: Ein Krematorium darf im Industriegebiet entstehen, aber...
Ein Krematorium darf am Rande eines Industriegebietes gebaut werden. Weder Anwohner noch dort ansässige Industrieunternehmen können einen solchen Bau verhindern. Allerdings darf es keinen Abschiedsraum für Angehörige geben, weil ein solcher dort nicht „würdevoll genutzt“ werden kann. Ein Krematorium ist zwar kein gewöhnlicher Gewerbebetrieb. Aber der Anblick von an- und abfahrenden Leichenwagen und der Schornstein des Krematoriums seien der Nachbarschaft zuzumuten. (OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, 10 D 39/23 u. a.)
Mietkaution: Passt der Vermieter nicht auf, kann er nicht fristlos kündigen
Grundsätzlich darf ein Vermieter einem Mieter das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn er die „Sicherheitsleistung in Höhe der zweifachen Monatsmiete“ nicht bezahlt hat, also die Mietkaution nicht überwiesen wurde. Damit sind nicht alle möglichen Mietsicherheiten gemeint, sondern nur (teilbare) Barkautionen. Soll ein Mieter eine „selbstschuldnerische Bankbürgschaft“ stellen, was er jedoch nicht tut, so darf ihm trotzdem nicht fristlos gekündigt werden. Es sei nicht „eindeutig“, dass jegliche Arten der Mietsicherheit, die fehlen, zur fristlosen Kündigung führen können. Gibt der Vermieter dem Mieter die Schlüssel, und damit die Wohnung heraus, bevor der Mieter die Bürgschaft vorlegt, so muss er sich diesen Fehler zuschreiben lassen. Er hätte ein Zurückbehaltungsrecht gehabt, solange bis die Bürgschaft tatsächlich erklärt sei. Einen weiteren Schutz benötigt der Vermieter nicht. (BGH, VIII ZR 256/23)
Steuerrecht: Abzugsbeträge sind nach dem Tod nicht fortführbar
Unter bestimmten Voraussetzungen können für zu eigenen Wohnzwecken genutzte Baudenkmale Abzugsbeträge über zehn Jahre wie Sonderausgaben geltend gemacht werden. Verstirbt der Steuerpflichtige vor Ablauf des zehnjährigen Abzugszeitraums, so kann der Erbe die Abzugsbeträge des Erblassers nicht fortsetzen. Das gelte auch dann, wenn der Erbe das Gebäude ebenfalls selbst bewohnt. (FG Sachsen-Anhalt, 1 K 903/21)
Eigentumswohnung: Profitiert nur einer, so zahlt auch nur einer
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft kann beschließen, Kosten für eine Erhaltungsmaßnahme auch dann nur einem einzigen Eigentümer aufzuerlegen, wenn die Arbeiten zwar am Gemeinschaftseigentum vorgenommen werden, aber nur der eine Eigentümer davon profitiert. In einem Fall ging es um Dachfenster, die ausgetaucht werden mussten, wofür allein der Eigentümer der Dachwohnung aufkommen sollte. In dem anderen Fall ging es um eine defekte Hebeanlage an Duplex-Parkplätzen in einer Tiefgarage. Auch hier war nur ein Eigentümer betroffen, der allein zahlen sollte. In beiden Fällen wurde die Änderung des Verteilerschlüssels anerkannt. Die Eigentümergemeinschaften haben einen weiten Spielraum, Kosten abweichend vom gesetz-lichen Verteilungsschlüssel aufzuteilen. Das gelte auch dann, wenn einzelne Eigentümer komplett von Kosten befreit werden. Es muss stets der Einzelfall betrachte werden. (BGH, V ZR 81/23 u. a.)
- Mietrecht: Darf nicht in die Fliese gebohrt werden, so sollte das auch nicht getan werden
- Eigentumswohnung: Bei Klimaanlagen dürfen von vornherein Auflagen bestehen
- Eigentumswohnung: Wäschespinne und Strandkorb können "beeinträchtigen"
- Betriebskosten: Miete für Rauchwarnmelder darf nicht umgelegt werden